Friedrich-H.-Tenbruck-Archiv
Richtlinien für die Benutzung der Sondersammlungen des Archivs der Universitätsbibliothek Trier
§ 1 Zulassung zur Benutzung
Die Benutzung der Sondersammlungen des Archivs der Universitätsbibliothek Trier ist nach Maßgabe dieser Richtlinien all denjenigen möglich, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern nichts anderes ergibt.
§ 2 Art der Benutzung
- Das Archivgut wird grundsätzlich durch Einsichtnahme benutzt.
- Die Einholung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen hinsichtlich der Art, Umfang und Zustand des betroffenen Archivmaterials ist möglich.
- Zu Bereitstellung oder Abgabe von Reproduktionen der Archivalien siehe § 7.
- Zu Ausleihe zu Ausstellungszwecken siehe § 8.
§ 3 Benutzungsantrag
- Der Benutzungsantrag ist schriftlich an die Universitätsbibliothek Trier zu richten. Er muss Angaben zur Person des Antragsstellers und gegebenenfalls seines Auftraggebers, Benutzungsvorhaben und Benutzungszweck sowie Angaben darüber enthalten, ob und wie die Ergebnisse veröffentlicht werden sollen. Bei wissenschaftlicher Benutzung sind Art der wissenschaftlichen Arbeit sowie gegebenenfalls die Hochschule und der Name des betreuenden Hochschullehrers anzugeben.
- Die Benutzerin / der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen.
- Benutzungsantrag für die Sondersammlungen des Archivs der Universitätsbibliothek Trier
- Antrag auf Publikationsgenehmigung für Materialien aus den Sondersammlungen des Archivs der Universitätsbibliothek Trier
(Die Formulare liegen im PDF-Format vor und benötigen den Adobe Acrobat Reader)
- Über den Benutzungsantrag entscheidet die Bibliotheksleitung oder von ihr mit der Pflege der Sondersammlungen Beauftragte.
- Die Benutzungsgenehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
§ 5 Benutzungsbeschränkungen
1. Die Benutzung wird eingeschränkt oder versagt, soweit
a. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde;
b. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde;
c. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen;
d. Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen.
2. Die Benutzung kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
a. die Benutzerin / der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek Trier oder diese Richtlinien verstößt oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten wurden;
b. Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar sind;
c. der Nutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.
§ 6 Benutzung Im Archiv
- Die persönliche Benutzung im Archiv ist die übliche und grundsätzlich anzustrebende Form der Benutzung.
- Die Genehmigung zur Benutzung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordruckes zu beantragen.
- Archivgut wird grundsätzlich nur in dem dafür vorgesehenen Raum zu den durch Aushang festgelegten Öffnungszeiten unter Aufsicht zur Benutzung vorgelegt.
- Es besteht kein Anspruch darauf, Archivgut in einer bestimmten Zeit oder Reihenfolge zu erhalten. Grundsätzlich wird nur eine begrenzte Zahl von Archivalieneinheiten gleichzeitig vorgelegt. Es empfiehlt sich deshalb, Ankunft, voraussichtliche Aufenthaltsdauer und Benutzungswünsche im Voraus mitzuteilen.
- Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen der Archivalien besteht nicht.
- Archivalien, Reproduktionen und sonstige Hilfsmittel sind mit aller Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere ist untersagt,
- den Ordnungszustand des Archivguts selbständig zu verändern,
- Bestandteile des Archivguts wie Blätter, Zettel, Umschläge, Briefmarken etc. zu entfernen,
- Vermerke anzubringen oder zu entfernen
- Archivgut als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage zu verwenden. - Die Verwendung technischer Hilfsmittel bedarf der Genehmigung.
- Anweisungen der zuständigen Bibliotheksmitarbeiter/-innen sind zu befolgen.
- Archivalien sind bei längerem Verlassen des Arbeitsplatzes und fünfzehn Minuten vor Schließung des Raraleseraums zurückzugeben.
- Die Benutzerin / der Benutzer haftet für alle Schäden an Archivalien und Hilfsmitteln, die er oder seine Hilfskräfte schuldhaft verursacht haben.
§ 7 Reproduktionen von Archivgut
- Die Benutzerin / der Benutzer darf Reproduktionen grundsätzlich nicht selbst herstellen.
- Für die Bestellung von Reproduktionen sind entsprechende Formulare in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Sie werden nur hergestellt, soweit eine Gefährdung oder Schädigung des Archivguts ausgeschlossen werden kann.
- Reproduktionen aller Art dürfen nur mit Genehmigung angefertigt werden. Über die jeweils geeigneten Herstellungsverfahren entscheidet die Bibliotheksleitung.
- Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung weitergegeben, vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Dabei ist auf die Herkunft aus den Sondersammlungen des Archivs der Universitätsbibliothek Trier hinzuweisen.
- Soweit Urheberrechte bestehen, ist außerdem die Zustimmung des / der Berechtigten erforderlich.
- Für die Veröffentlichung von Reproduktionen ist eine Publikationsgenehmigung unter Verwendung eines Vordrucks zu beantragen.
- Die dem Nutzer /der Nutzerin in Rechnung gestellten Kosten für die Reproduktionen durch die Bibliothek richten sich nach dem personellen und materiellen Aufwand.
§ 8 Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken
- Eine Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken ist nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass es wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Benutzung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktion erreicht werden kann. Ein Anspruch auf Ausleihe zu Ausstellungszwecken besteht nicht.
- Die Sicherheit und Erhaltung des ausgeliehenen Archivguts kann durch Auflagen sichergestellt werden.
- Über die Ausleihe ist zwischen der Universitätsbibliothek Trier und dem Entleiher ein Leihvertrag zu schließen.
- Die Herstellung von Reproduktionen von ausgestelltem Archivgut durch Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Archivs.